Gerade mal zweieinhalb Jahre ist die Waschmaschine alt und schon hat sie einen Defekt, dessen Reparatur extrem teuer sein würde. Oder sie ist gar nicht möglich, weil es keine Ersatzteile mehr gibt. In Zukunft soll das besser werden. Das EU-Parlament hat sich auf ein Recht auf Reparatur verständigt.
Was sich durch die Richtlinie ändert
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller bestimmter Haushalts- und Elektrogeräte, Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitzuhalten und die Geräte im Falle eines Defekts zu reparieren. Ebenfalls zu einem angemessenen Preis. Über die Kosten und die Dauer der Reparatur müssen die Hersteller vorab informieren.
Die Preise für typische Reparaturen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zudem auf einer Webseite einsehen können. Hersteller dürfen diese Aufgaben auch an Dienstleister auslagern. Wenn die Reparatur unmöglich ist − zum Beispiel aufgrund eines großen Schadens, besteht die Reparaturverpflichtung nicht. Der Hersteller kann in diesem Fall generalüberholte Ware anbieten.
Für diese Produkte gilt die neue Regelung
Die Dauer der Reparaturverpflichtung variiert je nach Produktgruppe. Für Waschmaschinen und Waschtrockner beispielsweise gilt sie zehn Jahre lang ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Exemplar eines Modells an den Einzelhandel ausgeliefert wurde. Bei Smartphones beträgt die Frist sieben Jahre.
Das neue Recht auf Reparatur setzt nach der zweijährigen Gewährleistungspflicht an. Falls Waren innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf kaputtgehen, gilt nach wie vor die Sachmängelhaftung, die den Verkäufer verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.
Unabhängige Werkstätten werden gestärkt
Neben der Verpflichtung für Hersteller, Reparaturen für ihre Produkte anzubieten, sieht die Richtlinie auch mehr Rechte für Bastler, Repair-Cafés und kleine, unabhängige Werkstätten vor. So dürfen die Hersteller die Nutzung von Ersatzteilen − auch von gebrauchten oder mittels 3D-Druckern hergestellten − nicht behindern und müssen ihre Produkte so gestalten, dass sie reparierbar sind. Wurde ein Gerät durch unabhängige Werkstätten oder Personen repariert, darf der Hersteller deshalb eine spätere Reparatur nicht verweigern.
Neue Online-Plattform und Fördermaßnahmen
Eine neue europäische Online-Plattform soll Bürgerinnen und Bürgern eine Übersicht über Reparaturbetriebe, lokale Initiativen wie Repair-Cafés und Anbieter generalüberholter Ware wie refurbished Smartphones bieten.
Außerdem muss jeder EU-Mitgliedstaat Reparaturen mit mindestens einer Maßnahme fördern. Das kann zum Beispiel ein Zuzahlung zu einer Reparatur sein. So einen Reparaturbonus gibt es derzeit in Sachsen. In Berlin ist die Einführung geplant und in Thüringen gab es schon mehrfach solche Förderrunden.
Die Stiftung Warentest testet regelmäßig Reparierbarkeit
Ob Produkte so gebaut sind, dass Verschleißteile einfach durch die Nutzer ausgewechselt werden können, ist Teil vieler unserer Tests. In unserem Bürostuhltest etwa beurteilte ein Experte die Reparierbarkeit der Stühle. Wir zeigen, bei welchen Smartphones der Akku durch den Nutzer wechselbar ist. Und im Babyphone-Test bewerteten wir, wie reparaturfreundlich der Aufbau ist.
Im vergangenen Jahr testeten wir Notebook-Reparaturdienste und machten den Selbstversuch mit Samsungs und Apples Reparier-Sets für Smartphones. Auch über besonders gut reparierbare Geräte wie den Framework-Laptop und das Fairphone 5 berichten wir regelmäßig.
Wie es weitergeht
Am 23. April 2024 hat das EU-Parlament den Entwurf einer Richtlinie über das sogenannte Recht auf Reparatur angenommen. Nachdem der Rat das Gesetz formal annimmt, wird es im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach Inkrafttreten müssen alle EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationale Gesetze umsetzen. Dafür haben sie zwei Jahre Zeit. Effektiv wird das Recht auf Reparatur also wohl erst im Laufe des Jahres 2026 bestehen.