Recht auf Reparatur: EU verpflichtet Hersteller zu Reparatur defekter Geräte

Gerade mal zwei­einhalb Jahre ist die Wasch­maschine alt und schon hat sie einen Defekt, dessen Reparatur extrem teuer sein würde. Oder sie ist gar nicht möglich, weil es keine Ersatz­teile mehr gibt. In Zukunft soll das besser werden. Das EU-Parlament hat sich auf ein Recht auf Reparatur verständigt.

Was sich durch die Richt­linie ändert

Die Richt­linie verpflichtet Hersteller bestimmter Haus­halts- und Elektrogeräte, Ersatz­teile zu angemessenen Preisen bereit­zuhalten und die Geräte im Falle eines Defekts zu reparieren. Ebenfalls zu einem angemessenen Preis. Über die Kosten und die Dauer der Reparatur müssen die Hersteller vorab informieren.

Die Preise für typische Reparaturen müssen Verbrauche­rinnen und Verbraucher zudem auf einer Webseite einsehen können. Hersteller dürfen diese Aufgaben auch an Dienst­leister auslagern. Wenn die Reparatur unmöglich ist − zum Beispiel aufgrund eines großen Schadens, besteht die Reparatur­verpflichtung nicht. Der Hersteller kann in diesem Fall general­über­holte Ware anbieten.

Für diese Produkte gilt die neue Regelung

Die Dauer der Reparatur­verpflichtung variiert je nach Produkt­gruppe. Für Wasch­maschinen und Wasch­trockner beispiels­weise gilt sie zehn Jahre lang ab dem Zeit­punkt, zu dem das letzte Exemplar eines Modells an den Einzel­handel ausgeliefert wurde. Bei Smartphones beträgt die Frist sieben Jahre.

Das neue Recht auf Reparatur setzt nach der zweijäh­rigen Gewähr­leistungs­pflicht an. Falls Waren inner­halb von zwei Jahren nach dem Kauf kaputt­gehen, gilt nach wie vor die Sachmängelhaftung, die den Verkäufer verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.

Unabhängige Werk­stätten werden gestärkt

Neben der Verpflichtung für Hersteller, Reparaturen für ihre Produkte anzu­bieten, sieht die Richt­linie auch mehr Rechte für Bastler, Repair-Cafés und kleine, unabhängige Werk­stätten vor. So dürfen die Hersteller die Nutzung von Ersatz­teilen − auch von gebrauchten oder mittels 3D-Druckern hergestellten − nicht behindern und müssen ihre Produkte so gestalten, dass sie reparier­bar sind. Wurde ein Gerät durch unabhängige Werk­stätten oder Personen repariert, darf der Hersteller deshalb eine spätere Reparatur nicht verweigern.

Neue Online-Platt­form und Fördermaß­nahmen

Eine neue europäische Online-Platt­form soll Bürgerinnen und Bürgern eine Über­sicht über Reparatur­betriebe, lokale Initiativen wie Repair-Cafés und Anbieter general­über­holter Ware wie refurbished Smartphones bieten.

Außerdem muss jeder EU-Mitglied­staat Reparaturen mit mindestens einer Maßnahme fördern. Das kann zum Beispiel ein Zuzahlung zu einer Reparatur sein. So einen Reparaturbonus gibt es derzeit in Sachsen. In Berlin ist die Einführung geplant und in Thüringen gab es schon mehrfach solche Förderrunden.

Die Stiftung Warentest testet regel­mäßig Reparier­barkeit

Ob Produkte so gebaut sind, dass Verschleiß­teile einfach durch die Nutzer ausgewechselt werden können, ist Teil vieler unserer Tests. In unserem Bürostuhltest etwa beur­teilte ein Experte die Reparier­barkeit der Stühle. Wir zeigen, bei welchen Smartphones der Akku durch den Nutzer wechselbar ist. Und im Babyphone-Test bewerteten wir, wie reparaturfreundlich der Aufbau ist.

Im vergangenen Jahr testeten wir Notebook-Reparaturdienste und machten den Selbstversuch mit Samsungs und Apples Reparier-Sets für Smartphones. Auch über besonders gut reparier­bare Geräte wie den Framework-Laptop und das Fairphone 5 berichten wir regel­mäßig.

Wie es weitergeht

Am 23. April 2024 hat das EU-Parlament den Entwurf einer Richtlinie über das sogenannte Recht auf Reparatur angenommen. Nachdem der Rat das Gesetz formal annimmt, wird es im Amts­blatt der EU veröffent­licht. Nach Inkraft­treten müssen alle EU-Mitglieds­staaten die Richt­linie in nationale Gesetze umsetzen. Dafür haben sie zwei Jahre Zeit. Effektiv wird das Recht auf Reparatur also wohl erst im Laufe des Jahres 2026 bestehen.

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